§ 1 Name und Sitz des
Vereins
Der
Verein führt den Namen "Musikverein Kaifenheim e.V." und hat seinen
Sitz in Kaifenheim.
Er
ist in das Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.
§ 2 Sinn und Zweck
des Vereins
Der
Verein ist Mitglied des Bundesverbandes deutscher Blas- und Volksmusikverbände. Sinn
und Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Diesen
Zweck verfolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende b) Veranstaltung von Konzerten und
Platzmusiken c) Mitwirkung bei weltlichen und
kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
Der
Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Jede natürliche Person, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördern will,
kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über
den Aufnahmeantrrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gegen die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des
Vereins.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die
Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch
Beschluß der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen
Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an der
Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und mit abzustimmen.
Sie sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom
Vorstand beschlossenen Bedingungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der
Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Aktive
Mitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen
vom Verein übergebenen Sachwerte (Musikinstrumente und Zubehör) pfleglich zu
behandeln und bei Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich zurückzugeben.
§ 7 Organe
des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind die
Generalversammlung und der Vorstand.
Die Organe beschließen, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen der Organe ist vom
Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches den wesentlichen Inhalt der
Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
Bei Generalversammlungen mit Neuwahlen des
Vorstandes muß auch der Versammlungsleiter das Protokoll mit unterzeichnen.
§ 8 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
Darüber hinaus muß eine Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die
Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde
Kaisersesch. Die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann
die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens
eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden.
Die
Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende; wenn dieser verhindert ist, der
2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer
Mitte einen Versammlungsleiter.
Bei
ordentlichen Generalversammlungen mit Neuwahlen des Vorstandes wird immer ein
Versammlungsleiter gewählt, welcher dann die Versammlung leitet.
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
Die
Generalversammlung ist zuständig für
a)
Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes b) Entlastung des Vorstandes c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) Wahl von Vorstand und Kassenprüfern e) Aufstellung und Änderung der Satzung f) Entscheidung über Ausschluß von
Mitgliedern aus dem Verein g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der
Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat h) Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) 1. Schriftführer d) 2. Schriftführer e) 1. Kassierer f) 2. Kassierer g) Beisitzer h) Beisitzer
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann
auch durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der
Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen
werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen.
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Der
Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Der
Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht
die Generalversammlung zuständig ist.
§ 10 Der Vorsitzende
Der
Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und
sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
Der
erste und zweite Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
§ 11 Geschäftsführung
Die
laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen der Vorsitzende und der Schriftführer. Der
Schriftführer kann durch den Vorsitzenden zur alleinigen Zeichnung der in
seinem Aufgabenbereich anfallenden Verwaltungsgeschäfte bevollmächtigt werden.
Für
die jährliche Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Geschäftsbericht
anzufertigen, welcher alle wesentlichen Vereinsdaten des abgelaufenen
Vereinsjahres enthalten muß. Außerdem ist der Schriftführer für die
Mitgliederbestands- und Inventarverwaltung des Vereins zuständig.
Bei
der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
Die
in der Verwaltung tätigen Mitglieder des Vorstandes erhalten nur ihre
Aufwendungen vergütet.
§ 12 Kassenführung
Die
Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt
a) Zahlungen
für den Verein anzunehmen und diese zu bescheinigen b) Zahlungen
für den Verein zu leisten c) alle
die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
Der Kassierer fertigt zum Schluß jedes
Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur
Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei von der Generalversammlung gewählte
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, haben vorher die
Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Überschüsse, die
sich beim Abschluß ergeben, sind nur zur Bestreitung satzungsgemäßer Ausgaben
zu verwenden.
§ 13 Veranstaltungen
Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen (Konzerte,
Musikfeste) und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (gesellige Veranstaltungen)
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem
Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der
Generalversammlung mit einer 3/4- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
§
15 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck
einberufenen Generalversammlung mit einer 9/10 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende
Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Kaifenheim übergeben, mit der
Bestimmung, es mit Zustimmung des Finanzamtes für einen bestimmten
gemeinnützigen Zweck, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wird, zu
verwenden. Im Falle der Auflösung des
Vereins erfolgt die Liquidation durch den bestehenden Vorstand als Liquidator.
Die vorstehende Satzung
wurde am 13.07.1990 neu gefaßt.
Im Auftrag der
Mitgliederversammlung wird sie vom vertretungsberechtigten Vereinsvorstand
unterzeichnet.
Kaifenheim, den 13.07.1990
gez. Peter Kaster 1. Vorsitzender
gez. Peter Schmitt 2. Vorsitzender
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