Satzung

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Musikverein Kaifenheim e.V." und hat seinen Sitz in Kaifenheim.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.

 

§ 2      Sinn und Zweck des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes deutscher Blas- und Volksmusikverbände.
Sinn und Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik.
Diesen Zweck verfolgt er durch

a)            regelmäßige Übungsabende
b)
            Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
c)
            Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.

Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Jede natürliche Person, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördern will, kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den Aufnahmeantrrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§ 5      Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt

 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und mit abzustimmen. Sie sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Aktive Mitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen vom Verein übergebenen Sachwerte (Musikinstrumente und Zubehör) pfleglich zu behandeln und bei Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 7     Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.

Die Organe beschließen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Bei Generalversammlungen mit Neuwahlen des Vorstandes muß auch der Versammlungsleiter das Protokoll mit unterzeichnen.

 

§ 8       Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.

Darüber hinaus muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende; wenn dieser verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Bei ordentlichen Generalversammlungen mit Neuwahlen des Vorstandes wird immer ein Versammlungsleiter gewählt, welcher dann die Versammlung leitet.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Die Generalversammlung ist zuständig für

a)       Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
b)
       Entlastung des Vorstandes
c)
       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d)
       Wahl von Vorstand und Kassenprüfern
e)
       Aufstellung und Änderung der Satzung
f)
        Entscheidung über Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein
g)
       Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die   
          Generalversammlung verwiesen hat
h)
      Auflösung des Vereins.

 

§ 9      Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)     1. Vorsitzender
b)
     2. Vorsitzender
c)
     1. Schriftführer
d)
     2. Schriftführer
e)
     1. Kassierer
f)
      2. Kassierer
g)
     Beisitzer
h)
     Beisitzer

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

 

§ 10    Der Vorsitzende

Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

Der erste und zweite Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 11    Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen der Vorsitzende und der Schriftführer.
Der Schriftführer kann durch den Vorsitzenden zur alleinigen Zeichnung der in seinem Aufgabenbereich anfallenden Verwaltungsgeschäfte bevollmächtigt werden.

Für die jährliche Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Geschäftsbericht anzufertigen, welcher alle wesentlichen Vereinsdaten des abgelaufenen Vereinsjahres enthalten muß. Außerdem ist der Schriftführer für die Mitgliederbestands- und Inventarverwaltung des Vereins zuständig.

Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

Die in der Verwaltung tätigen Mitglieder des Vorstandes erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

§ 12    Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt

a)            Zahlungen für den Verein anzunehmen und diese zu bescheinigen
b)
            Zahlungen für den Verein zu leisten
c)    
        alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
 

Der Kassierer fertigt zum Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind nur zur Bestreitung satzungsgemäßer Ausgaben zu verwenden.

 

§ 13     Veranstaltungen

Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen (Konzerte, Musikfeste) und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (gesellige Veranstaltungen) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 14    Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.  Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer 3/4- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 15    Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer 9/10 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Kaifenheim übergeben, mit der Bestimmung, es mit Zustimmung des Finanzamtes für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wird, zu verwenden.
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den bestehenden Vorstand als Liquidator.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 13.07.1990 neu gefaßt.

 

Im Auftrag der Mitgliederversammlung wird sie vom vertretungsberechtigten Vereinsvorstand unterzeichnet.

 

Kaifenheim, den 13.07.1990

 

gez. Peter Kaster
1. Vorsitzender

 

gez. Peter Schmitt
2. Vorsitzender